Textbeispiele Einfache Sprache – Corona

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Original

Durch die Einführung/Fortführung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, wird ebenfalls eine Verringerung des Infektionsgeschehens erreicht. Insbesondere ist im Fall von Infektionen auf zentralen Begegnungsflächen eine Kontaktpersonennachverfolgung und insoweit eine Feststellung und Unterbrechung von Infektionsketten nahezu unmöglich.

Überarbeitung Einfache Sprache

Ziel ist, die Zahl der Infektionen zu verringern. Das wird erreicht mit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
* auf Plätzen in der Innenstadt oder
* öffentlichen Orten unter freiem Himmel, auf denen sich viele Menschen kurz begegnen oder sie länger zusammen sind.
Ein vorsorglich strenger Schutz ist auf belebten Plätzen besonders wichtig.
Wenn sich dort jemand ansteckt, kann das eine Ketten-Reaktion weiterer Infektionen auslösen. Niemand kann die infektiöse Person feststellen, mit der der neu Erkrankte in Kontakt gekommen war.

Original

Um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landkreis XYZ soweit wie möglich sicherzustellen, war unter Einbeziehung des zuständigen Gesundheitsamts XYZ das Ergreifen von weitreichenderen und effektiven Maßnahmen dringend geboten, um die Verzögerung der Ausbruchsdynamik und die Unterbrechung von Infektionsketten zu erreichen.

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Überarbeitung Einfache Sprache

Die Zahl der Infektionen verdeutlichte, dass wesentliche Teile des Gesundheitssystems im Landkreis XYZ gefährdet sind.
Das Gesundheitsamt hat wichtige Aufgaben im Kampf gegen die Pandemie. Es musste in dieser Funktion handeln, um den Schutz der Bürger*innen weiter aufrecht zu erhalten.
Der Schutz betrifft nicht allein ihre Gesundheit, sondern ebenso die Sicherheit und Ordnung im Landkreis. Zusätzliche Regeln sind notwendig, um die Zahl an Corona-erkrankter Menschen zu verringern. Infektionsketten sind schwer nachzuvollziehen. Weitere Anordnungen sorgen dafür, diese möglichst zu brechen.

Original

In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten.

Überarbeitung Einfache Sprache

XYZ ordnet die allgemeinen Regeln an. Das ist die Allgemein-Verfügung. XYZ kann darin einen abweichenden Zeitpunkt bestimmen. XYZ machte davon jetzt Gebrauch.
Damit verhindert XYZ, dass sich zeitnah die Infektion nicht weiter ausdehnt. Diese Allgemein-Verfügung berührt nicht die anderen Regeln und Vorschriften, die ebenfalls die Pandemie bekämpfen.

Original

Die Notbetreuung sollte zum Schutz der Beschäftigten und auch der eigenen Familie nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt. Im Zweifel sollte mit der jeweiligen Einrichtung bzw. Pflegestelle Rücksprache gehalten werden.
! 7-Tage-Inzidenz über 150 – Corona-Maßnahmen werden verschärft ! Am 26.04.21 wurde im Landkreis Bad Kissingen am dritten Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 150 überschritten. Ab Mittwoch, 28.04.21, 0 Uhr müssen die Corona-Maßnahmen deshalb verschärft werden – so gibt es die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor.

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XYZ ist zuständig für den Schutz ihrer Beschäftigten oder auch der eigenen Familie.
XYZ sollte die Not-Betreuung nur in Anspruch nehmen, wenn es keine andere Betreuung gibt.
XYZ sollte im Zweifel mit der Einrichtung bzw. Pflegestelle Rücksprache halten. Die 7-Tage-Inzidenz liegt über 150.
XYZ verschärft die Maßnahmen zu Corona.
Die 12. Bayerische Verordnung zu den Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen bestimmt, dass vom 28. April, 0 Uhr, neue Regeln gelten.

Original

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung über Maßnahmen für den Landkreis XYZ aufgrund erhöhter Infektionszahlen vom 10.05.2021
(…) Die Allgemeinverfügung vom 10.05.2021, die bis zum 02.06.2021 befristet war, stützte sich auf § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV. Danach waren in den Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 der 12. BayIfSMV bei Überschreitung des Wertes von 100 der 7-Tage-Inzidenz die dort verfügten Testungen anzuordnen. Nachdem der Inzidenzwert seit mehr als 5 Tagen nunmehr täglich stabil unter 100 liegt, muss nicht mehr an der Allgemeinverfügung festgehalten werden. Sie war deshalb vorzeitig aufzuheben.

Überarbeitung Einfache Sprache

Inzidenz-Wert ist stabil unter 100
Landkreis XYZ hebt Allgemein-Verfügung auf
Seit fünf Tagen liegt der Inzidenz-Wert im Landkreis XYZ stabil unter dem Wert 100.
Die Verfügung ist daher nicht mehr notwendig. Ursprünglich war sie bis zu. 2. Juni 2021 befristet. Eine neue Allgemein-Verfügung ist allerdings notwendig, damit die Aufhebung der alten rechtsgültig wird.

Diese stützte sich auf die 12. Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (BayIfSMV). Und zwar auf § 9 Abs. 2 Nr. 5.
Danach waren in Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bei Überschreitung des Wertes von 100 der 7-Tage-Inzidenz die dort verfügten Testungen anzuordnen.

Original

Das Landratsamt XYZ ergänzt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021, zuletzt geändert mit Verordnung vom 5. Mai 2021, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) diese allgemein und unmittelbar geltenden gesetzlichen Regelungen durch folgende Allgemeinverfügung.

Überarbeitung Einfache Sprache

Das Landratsamt XYZ aktualisiert ihre Allgemein-Verfügung. Sie tritt sofort in Kraft.
Grundlage ist
* das Gesetz zum Schutz vor Infektionen (IfSG);
* die Verordnung des Freistaats Bayern zu Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen (12. BaylfSMV),
* die Verordnung zu den Zuständigkeiten (ZustV) sowie das Bayerische Gesetz über Verwaltungsverfahren (BayVwVfG).

Quellen: IfSG, § 28 Abs.1, Satz 1; BayIfSMV vom 5. März 2021, zuletzt geändert mit Verordnung vom 5. Mai 2021, und § 65 Satz 1 der ZustV und des Art. 35 Satz 2 des BayVwVfG.

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