Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist 2008 in Kraft getreten (UN-Behindertenrechtskonvention). Es verpflichtet die Unterzeichnerstaaten unter anderem auch zu einer barrierefreien Kommunikation. Auch für Menschen mit Lernschwierigkeiten bzw. geistiger Behinderung soll Informationsfreiheit gewährleistet sein. Das ist ein hoher Anspruch, der offensichtlich in Deutschland noch lange nicht erfüllt ist.
Diese Konvention der Vereinten Nationen (UN = United Nations) ist keine direkte Gesetzgebung. Die Bundesregierung hat sich jedoch verpflichtet, die Inhalte in deutsches Recht zu bringen, damit sie wirksam werden.
Zwei deutsche Gesetze zur Barrierefreiheit in Kraft
Bislang kamen zwei Gesetze zustande: das Behindertengleichstellungsgesetz und das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Ersteres Gesetz enthält weitreichende Vorschriften zur barrierefreien Kommunikation. So soll es Formulare in Leichter Sprache geben. Der Nachteil dieses Gesetzes ist: Es ist lediglich für Bundesbehörden, -Verwaltungen und sonstigen Bundeseinrichtungen verbindlich. Zusammengefasst sind dies die Träger öffentlicher Gewalt. Die Bundesländer und die Kommunen können die Vorschriften selbstverständlich freiwillig anwenden.
Anders verhält es sich mit dem Bundesteilhabegesetz: Es richtet sich direkt an die Behörden (wie Landratsämter) in den Bundesländern und Einrichtungsträger, die mit diesem Menschenkreis zu tun haben. Doch die barrierefreie Kommunikation hat nur eine untergeordnete Rolle erhalten. Ebenso wird nicht definiert, was barrierefreie Kommunikation tatsächlich bedeutet. Der Gesetzgeber gibt dafür keine Kriterien vor.
Geschäftsbericht in Leichter Sprache
Der Begriff „Leichte Sprache“ hat nur eine Fundstelle: Im Abschnitt über die Arbeit des Werkstattrats wird die Leitung einer Behindertenwerkstatt dazu verpflichtet, dem Werkstattrat eine Art Geschäftsbericht in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Autoren des Gesetzestextes haben sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die Leichte Sprache dafür überhaupt geeignet ist. Die Leichte Sprache ist in die Kritik geraten.
Allenfalls Verwaltungsjuristen können interpretieren, wie verbindlich die barrierefreie Kommunikation für die Verwaltung ist. Da ich kein Jurist bin, bin ich den Weg des Journalist gegangen und habe mich an die Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gewendet. Ich wollte eine Auskunft darüber, wer in den Bundesländern die Aufsicht hat und die Beachtung der Vorschriften kontrolliert. Die Antwort aus der Pressestelle fiel wenig erhellend aus.
Antwortschreiben zur Barrierefreiheit aus dem Sozialministerium
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, zu der ich Ihnen gerne wie folgt ausführe:
Was Ihre formulierte Kernaussage betrifft, so bitte ich um Ihr Verständnis, dass unsererseits keine eigene Sprache bzw. Auslegungen oder Zusammenfassungen unserer Zulieferungen verifiziert oder „abgesegnet“ werden. Ich darf Sie jedoch darauf hinweisen, dass die bereits erläuterten Vorschriften des § 17 Abs. 1 Nr. 2a SGB I und § 19 Abs. 1a SGB X, die auf § 11 BGG verweisen, und für alle Sozialleistungsträger gem. § 12 SGB I gelten, bereits jetzt anzuwenden sind.
Hinsichtlich Ihrer Frage, welche übergeordnete Stelle zuständig ist, die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren, wird für Vorschriften des § 17 Abs. 1 Nr. 2a SGB I und des § 19 Abs. 1a SGB X auf die Aufsichtsbehörden hingewiesen. Soweit Landesbehörden agieren, sind dies die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger sind die in § 90 SGB IV aufgeführten Aufsichtsbehörden zuständig.
Die Information zur Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses in Leichter Sprache (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WMVO) ist eine fachliche Anforderung an die Werkstatt (§ 14 WVO) und damit im Grunde Bestandteil der Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen (§ 225 SGB IX – neu). Anerkennungs- und damit Überwachungsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe.
Mit freundlichen Grüßen
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