Verpflichtung der Kommunen zur digitalen Barrierefreiheit

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Antwortschreiben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Wilhelmstraße 139, 10963 Berlin. www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de

„Die EU-Webseitenrichtlinie (Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, digitale Barrierefreiheit in einem bestimmten Umfang für ihre öffentlichen Stellen vorzuschreiben. Zu den öffentlichen Stellen im Sinne der Richtlinie gehören auch Kommunen, kommunale Verbände und kommunale Betriebe.

In Deutschland sind aufgrund des föderalen Systems die genaueren Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit im jeweiligen Umsetzungsgesetz des betreffenden Bundeslandes geregelt (d.h. in Gesetzen, die die EU-Richtlinie auf Landesebene umsetzen). Das jeweilige Umsetzungsgesetz des Bundeslandes – und nicht die EU-Richtlinie – ist für die Frage des Umfangs der Verpflichtung einer Kommune maßgebend. Zum Teil gehen die Umsetzungsgesetze über die Regelungen der EU-Richtlinie hinaus.“


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