Textbeispiel Führerscheinstelle

Lesedauer 2 Minuten

Das ist ein Originaltext aus dem Internetauftritt eines Landratsamts. Nach dem mit TextLab errechneten „Hohenheimer Index“ hat dieser Text einen Wert von 3,28 (0 = völlig unverständlich bis 20 = sehr leicht verständlich). Zielwert ist mind. 14.

Original in schwerer Behördensprache

Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können frühestens sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist beim Landratsamt XXX bzw. der für Sie zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden. Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten:

I. Umfang des Wiedererteilungsantrages
Bisherige Inhaber der ehemaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3 erhalten grundsätzlich nur die Fahrerlaubnis der Klasse B und die eingeschlossenen Klassen L + AM; auf Antrag auch die Klassen BE, C1 und C1E (hierzu ist die entsprechende Angabe im Antragsformular erforderlich).Falls die frühere Fahrerlaubnis der Klasse 3 letztmals vor dem 01.04.1980 erteilt wurde, kann auch die Klasse A1 beantragt werden.

II. Notwendige Unterlagen (sind bei Antragstellung vollständig einzureichen):

  • Antragsformular (erhältlich beim Landratsamt oder unter www.xxx.de)
  • Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (siehe Vorderseite des Antragsformulars)
  • 1 biometrisches Lichtbild (45 x 35 mm) – nicht älter als 1 Jahr unterschriebenes Kontrollblatt (beim Landratsamt oder den Gemeinden erhältlich).
  • Führungszeugnis (von der Gemeinde direkt ans Landratsamt schicken zu lassen)
  • Nachweis über die Ausbildung in „Erster Hilfe“
  • Sehtestbescheinigung

Zusätzlich für Klassen C1 / C1E / C / CE (vgl. Nr. V):

  • ärztliche Bescheinigung
  • augenfachärztliches Zeugnis oder Gutachten

III. Kosten

Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fallen Kosten in Höhe von ca. 160,00 € an. Bei Antragstellung ist ein Betrag in Höhe von 79,30 € zu entrichten, der Restbetrag ist bei der Aushändigung der Fahrerlaubnis zu bezahlen.

Vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis muss in nachfolgenden Fällen damit gerechnet werden, dass die Vorlage eines Facharztgutachtens bzw. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden:

  • wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis
  • erheblicher Verstoß oder wiederholte Straftaten
  • wiederholte Verkehrsauffälligkeiten
  • Entzug wegen Trunkenheit im Verkehr
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

Die Aufzählung ist nicht vollzählig, sondern nennt nur die häufigsten Fälle. Eine Entschei-dung ob die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens erforderlich ist, kann in der Regel erst nach Antragstellung und der Beiziehung der Strafakten und Registerauskünfte getroffen werden.

Hinweis: Einige Begutachtungsstellen veranstalten kostenlose Informationsabende, in denen Gutachter der Begutachtungsstellen zugegen sind, die über den genauen Ablauf einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) informieren und für Fragen zur Verfügung stehen. Nähere Angaben hierzu sind beim Landratsamt XXX erhältlich.

Das ist mein überarbeiteter Text. Nach dem „Hohenheimer Index“ hat er einen Wert von 19 (0 = völlig unverständlich bis 20 = sehr leicht verständlich).

Überarbeitete Version in Einfacher Sprache

Sie möchten die Erlaubnis zum Fahren wiederkommen. Dazu gibt es einiges zu beachten. Sie können einen Antrag frühestens sechs Monate vor Ablauf Ihrer Sperrfrist stellen. Sie reichen den Antrag beim Landratsamt XXX ein. Oder Sie stellen den Antrag bei der Verwaltungsstelle, die für Sie zuständig ist. Das ist zum Beispiel das Rathaus.

I. Gültigkeit der neuen Fahrerlaubnis

Das müssen Sie in ihrem Antrag beachten: Ihr alter Führschein galt für die Klasse 3. Die neue Fahrerlaubnis gilt für die Klasse B. Die Klassen L und AM sind in der Klasse B eingeschlossen. Sie erhalten die Klassen BE, C1 und C1E auf Antrag. Sie müssen im Formular die entsprechenden Angaben machen.

(II. … )

III. Kosten

Eine neue Fahrerlaubnis kostet etwa 160 Euro. Sie zahlen 79,30 Euro, wenn Sie den Antrag abgeben. Sie zahlen den Rest des Betrags, wenn Sie die neue Fahrerlaubnis bekommen.

IV. Die Behörde prüft, ob Sie für eine neue Erlaubnis zum Fahren geeignet sind

Die Behörde kann ein Gutachten von einem Facharzt verlangen. Es kann das Gutachten eines Psychologen notwendig sein.

Das ist der Fall, wenn

  • Ihnen schon mehrmals der Führerschein entzogen wurde,
  • Sie wiederholt Straftaten begangen haben,
  • Sie wiederholt im Straßenverkehr auffällig waren,
  • dabei Alkohol oder Drogen im Spiel waren.

Die Behörde holt dazu die notwendigen Auskünfte ein. Danach entscheidet die Behörde, ob ein Gutachten notwendig ist, das Ihre Eignung zum Fahren testet.

Hinweis: Es gibt kostenlose Informationsabende. Ein Gutachter beantwortet Ihre Fragen. Er erklärt, wie eine medizinisch-psychologische Untersuchung gemacht wird. Das wird MPU abgekürzt.

Siehe auch mein Angebot Workshop für die öffentliche Verwaltung


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